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FILMEDITOR • VIDEOGRAF • COLORIST
MÜNCHEN • LANDSBERG a.L.

VERSION 3 • 14.02.2025

 

Es folgen Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Herstellung eines audiovisuellen Produkts (Werk) durch Jan von Stebut Filmeditor & Videograf und seine Vertreter (Produktion) im Auftrag einer Einzelperson, Gruppe, Firma oder deren Vertreter (Kunde). Herstellungsort ist München / Landsberg am Lech bzw. Deutschland. Die Herstellung unterliegt deutscher Gerichtsbarkeit.

 

Grundsatz: Ein textliches Leistungsangebot bietet nach Annahme die Grundlage für verbindliche Vereinbarungen und erhält Vertragscharakter. Es gilt bei sich ändernden Vereinbarungen immer die aktuellste. Nur bei expliziten Widersprüchen zwischen AGB und Vereinbarung hat die Vereinbarung Vorrang. Vereinbarungen gelten als getroffen, wenn schlüssige Aussagen beidseitig zugegangen sind. Diese bedürfen der Textform, außer diese ist der Vereinbarungssituation, etwa im direkten Zwiegespräch beim Filmdreh, klar unangemessen.

 

A) Leistungsumfang

Die von der Produktion zu erbringende Leistung beschränkt sich auf die vereinbarten Werkseigenschaften, auch wenn einzelne Arbeitsleistungen (z.B. die Akquise des entsprechenden Rohmaterials) vom Kunden vergütet werden.

Das Rohmaterial und weitere Arbeitsdaten bleiben Eigentum der Produktion. Insbesondere die Herausgabe von Rohmaterial und Arbeitsdaten sowie ihren Nutzungsrechten an den Kunden ist nicht vereinbart.

 

B) Rechte, Pflichten, Haftung

Die Produktion verpflichtet sich, das Werk nach bestem Wissen und Können zu erstellen. Wo es sich um eine kreative Dienstleistung handelt, sind nicht alle Aspekte des Werks objektiv kritisierbar. Daher gilt als vereinbart:

  • die Produktion muss die rechtzeitige Herstellung des Werks zu den vereinbarten Kriterien gewährleisten, sofern der Kunde kooperiert. Ein Versäumnis muss entsprechend belegt werden.

  • vereinbart gilt eine enge proaktive Kommunikation der Kundenwünsche sowie fristgerechtes kritisches Feedback auf Demoversionen

  • für erhöhten Leistungsaufwand aufgrund verspäteter Kritik des Kunden an bereits zuvor demonstrierten Werkseigenschaften haftet die Produktion nicht.

  • die Produktion haftet nicht für Kursänderungen beim Kundenwunsch. 

  • die Produktion gewährleistet nicht die Einhaltung eines vom Kunden gesetzten Kostenrahmens, wenn dieser nicht vereinbart wurde oder der Leistungswunsch nachträglich durch den Kunden ausgeweitet wird. 

  • Der Kunde verpflichtet sich zur rechtzeitigen Werksabnahme. Individuell nach Kundenwunsch erstellte Werke können vorbehaltlich gravierender objektiver Mängel nicht zurückgewiesen werden.

  • Mängel beschränken sich auf objektive technische und inhaltliche Aspekte, welche wider bessere Kundenkommunikation oder branchenübliche Standards auftreten. Nicht vereinbarte Leistungen und Merkmale können nicht bemängelt werden.

  • Die Produktion haftet für Datenverlust außer durch höhere Gewalt und Kundenverschulden. Die Haftungssumme muss im Verhältnis zum Schaden stehen. Eine Haftungsobergrenze von 100% des vereinbarten Auftragsvolumens gilt als vereinbart. Diese kann nur bei belegbarer Mutwilligkeit aufgehoben werden.

  • Die Produktion verpflichtet sich, die Roh- und Projektdaten ein Kalenderjahr nach Entstehung in doppelter Ausführung aufzubewahren. Diese Leistung ist eingepreist. Durch Bereitstellung von Datenträgern durch Kunden oder eine Vergütung können diese Fristen verlängert werden. Wo die Herausgabe von Daten nicht vereinbart ist, können Speichermedien nur nach Löschung der Daten herausgegeben werden. Die Produktion ist in diesem Fall nicht mehr zur redundanten Speicherung verpflichtet und haftet nicht für Datenverlust.

 

C) Termineinhaltung

  • innerhalb des vereinbarten Produktionszeitrahmens gelten schriftlich zugegangene rechtzeitige Terminanfragen beider Seiten auch dann als verbindlich, wenn sie nicht binnen 72 Stunden beantwortet werden. Ein mutwilliger Missbrauch dieser Regelung ist ausgeschlossen. Rechtzeitig ist eine Terminanfrage bis 72 Stunden im Voraus. Bei Terminabsagen muss ein geeigneter Ersatztermin angeboten werden.
    Als Terminbeginn gilt immer der Beginn des Arbeitseinsatzes, ggf. die Abreise der Produktionskräfte.

  • Der Kunde haftet für seinerseits versäumte Termine (auf Tagesbasis, innerhalb Festpreis):

    • bei Absage bis 48 Stunden vor Terminbeginn: kostenfrei 

    • bei Absage bis 24 Stunden vor Terminbeginn: bis zu 25% des vereinbarten Leistungsentgelts, leistungsfrei

    • bei kurzfristiger Absage am Vortag: bis zu 50% des vereinbarten Leistungsentgelts, leistungsfrei

    • bei kurzfristiger Absage am Termintag: bis zu 75% des vereinbarten Leistungsentgelts, leistungsfrei

    • bei versäumter Absage bis zu 100% des vereinbarten Leistungsentgelts, leistungsfrei

    • der Kunde haftet auch bei Krankheit

    • der Kunde haftet ggf. für externe Buchungs-/Stornokosten

  • Der Kunde haftet für seinerseits versäumte Termine (auf Wochenbasis):

    • bei Absage bis 1 Woche vor Terminbeginn: kostenfrei 

    • bei Absage bis 72 Stunden vor Terminbeginn: bis zu 25% des vereinbarten Leistungsentgelts, leistungsfrei

    • bei Absage bis 24 Stunden vor Terminbeginn: bis zu 50% des vereinbarten Leistungsentgelts, leistungsfrei

    • bei Absage am Vortag: bis zu 75% des vereinbarten Leistungsentgelts, leistungsfrei

    • bei kurzfristiger Absage am Termintag oder versäumter Absage: bis zu 100% des vereinbarten Leistungsentgelts, leistungsfrei

    • der Kunde haftet auch bei Krankheit

    • der Kunde haftet ggf. für externe Buchungs-/Stornokosten

  • Versäumt einer der Vertragspartner drei Termine, Termin- oder Kontaktanfragen in jeweils mindestens einer Kalenderwoche Abstand, kann die benachteiligte Seite das Vertragsverhältnis vorzeitig beenden. Mutwilliges Handeln ist hierbei ausgeschlossen. Bei Kundenversäumnis ist die Produktion zur Herausgabe des Status Quo verpflichtet und der Kunde zur Abnahme und fristgerechten Zahlung der erbrachten Leistungen. Bei Produktionsversäumnis kann der Kunde beidseitig-leistungsfrei zurücktreten.

 

D) Leistungsberechnung

Die Produktionsleistung wird grundsätzlich per Rechnung vergütet, dafür gelten folgende Vereinbarungen:

  • Rechnungen enthalten innerhalb Deutschlands die geltende Umsatzsteuer von i.d.R. 19% und können je im Ausland je nach Gesetzeslage davon befreit sein (Reverse Charge kann anzuwenden sein)

  • Teilrechnungen sind jederzeit zulässig, sobald vereinbarte Leistungen, auch in Teilmengen, vollständig erbracht wurden. Vorauszahlungen (Akonto) sind zur Wahrung der Liquidität möglich.

  • Rechnungen sind innerhalb der darauf angegebenen Frist zu begleichen, üblicherweise per Banküberweisung, bei Versäumnis gelten im Abstand von jeweils einer Kalenderwoche eine Zahlungserinnerung und schließlich wiederholte Mahnungen mit Mahngebühren von bis zu 5% der versäumten Leistung(en) als vereinbart.

  • Der Zahlungsverzug beginnt am Folgetag der ultimativen Rechnungsfälligkeit laut Zahlungserinnerung.

 

E) Rechte und Pflichten am Werk

Das Urheberrecht ist in Deutschland nicht veräußerbar und bleibt bei den Urhebern des Werks. Die Nutzungsrechte am gelieferten Werk werden eingepreist und liegen so beim Kunden bzw. den zahlenden Parteien zu entsprechenden Anteilen.

Die Nutzungsrechte am Roh- und Projektmaterial bleiben bei der Produktion, sofern höhergestellte individuelle Rechte (Bildrechte etc.) nicht verletzt werden.

Eine komplette Veräußerung der vorgenannten Rechte an den Kunden (Buyout) ist nach entsprechender Vergütung möglich.

Die Produktion darf den Kunden und das Projekt in seinem Portfolio namentlich nennen und Ausschnitte aus dem Produkt zu maximal 15% der Gesamtlänge zu Eigenwerbezwecken verwenden.

 

F) Datenschutz

Der Kunde räumt durch seinen Auftrag der Produktion gegenüber ein Speicherungs- und Nutzungsrecht der firmen- und/oder personenbezogenen Daten im Interesse der Auftragserfüllung ein. Die Herausgabe dieser Daten an Dritte außerhalb des vereinbarten Produktionsprozesses ist untersagt.

Die Produktion kann Bild- und Tonaufnahmen, welche natürliche Personen abbilden, nur unter individueller schriftlicher Zustimmung jedes Einzelnen anfertigen. Die Produktion übernimmt die Einholung dieser Zustimmungsdaten, doch wegen der Abhängigkeit von der Zustimmung der abzubildenden Personen haftet die Produktion nicht für die Durchführbarkeit, damit verbundene Produktionsausfälle sind Risiko des Kunden.

Der Kunde trägt ebenso das Risiko für einen nachträglichen Rückzug der individuellen Zustimmung an der digitalen Speicherung von personenbezogenen Daten in Schrift, Bild und Ton. Die Produktion ist in diesem Fall nach 2016/679 (EU-Datenschutz-Grundverordnung) ggf. zur Löschung der spezifischen personenbezogenen Daten gezwungen. Die Produktion haftet nicht für Folgen von dadurch wegfallenden Bild- und Tonmaterial sowie die Revision oder Verfügung gegen bereits veröffentlichter Werke.

G) Gültigkeit
Diese AGB sind verbindlich gültig ab Kenntnisnahme des Kunden. Sie bedürfen keiner Signatur.

 

H) Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer einzelnen oder mehrerer zuvor genannten Klauseln beeinflusst die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht.

 

Ende der AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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